Arbeitgeber darf Schutzkleidung nicht verbieten

B&G

Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 55 BVGa 2341/20

 

Coronavirus-Urteil: Arbeitgeber darf Mundschutz und Handschuhe nicht verbieten, denn Bekleidungsvorschriften sind mitbestimmungspflichtig!

Das Coronavirus hat jetzt die deutschen Arbeitsgerichte erreicht. Letzte Woche lag dem Arbeitsgericht Berlin ein Fall vor, in dem der Betriebsrat sich gegen ein Verbot von Mundschutz und Handschuhe wehrte. Ein Urteil musste das Gericht allerdings nicht sprechen.

Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit hat ihren ersten Corona-Fall: Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin endete so kurz und schmerzlos, wie man es sich für jeden infizierten Menschen wünscht.

Arbeitgeber verbietet Schutzkleidung

Vor Gericht stand ein Unternehmen, das auf den Berliner Flughäfen Duty-Free-Shops betreibt. Offenbar hatten sich einige Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung bei den durchreisenden Fluggästen Mundschutz und Handschuhe zugelegt.
 
Jedenfalls untersagte der Ladenbetreiber den Beschäftigten, derartige Schutzkleidung zu verwenden. Hiergegen wendete sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt.
 
Bekleidungsvorschriften unterfallen dem Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung im Betrieb. Dies gilt sowohl für spezielle Dienstkleidung („Uniform“), als auch für allgemeine Bekleidungsvorschriften („Hemd und Krawatte“).

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