Arbeitgeber verhängt Hausarrest
Ordnet die Behörde einer Arbeitnehmerin eine Quarantäne an, so kann sich ihr Arbeitgeber für diese Zeitspanne das von ihm gezahlte Entgelt ersetzen lassen (Infektionsschutzgesetz). Ordnet dagegen der Arbeitgeber selbst aus eigenem Antrieb heraus Hausarrest (›Quarantäne‹) an, behält die Kollegin ihren Vergütungsanspruch, doch der Arbeitgeber hat keinen Ersatzanspruch. Auch nicht gegen die Kollegin.
Weitere Infos zum Urteil ArbG Dortmund Urteil 24.11.2020 – 5 Ca 2057/20